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Mietwagenkosten sind als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Der Preisvergleich kann auch durch eine dritte Person erfolgen, sofern die gewonnenen Informationen dem Geschädigten offengelegt werden und dieser sich damit auseinandersetzt. Eine Nachfrage bei zwei führenden Mietwagenanbietern kann dabei als ausreichend erachtet werden, da dem Geschädigten keine regelrechte Marktforschung zumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |