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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 BGB, da der Beklagte pflichtwidrig die C-Straße querte, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten. Der Kläger hat sich jedoch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen zu lassen und haftet dem Beklagten gegenüber aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Ein Ausschluss der Haftung gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist im Verhältnis zu einem Fahrradfahrer nicht anzuwenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |