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Die Anordnung der öffentlichen Zustellung eines Bußgeldbescheids ist nur als "ultima ratio" zulässig und setzt voraus, dass alle zumutbaren Mittel zur Erforschung des Aufenthalts des Zustellungsempfängers ausgeschöpft sind. Bei einer Zustellung im Ausland genügt ein einmaliger erfolgloser Zustellversuch auf dem Postweg nicht, wenn ein Herantreten an die ausländischen Behörden mittels Amtshilfeersuchens unschwer möglich gewesen wäre. Eine unwirksame öffentliche Zustellung führt nicht zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |