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Mehraufwendungen für Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen einer Unfallreparatur sind nicht ersatzfähig, da sie in erster Linie Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsschutzes der Werkstatt sind und der Unfall nicht adäquat kausal für diese Kosten ist. Hingegen darf der Geschädigte auf die Erforderlichkeit von im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Verbringungskosten vertrauen, selbst wenn die Verbringung nicht tatsächlich stattgefunden hat, da er aus Divergenzen zwischen Haftpflichtversicherung und Werkstatt herausgehalten werden soll. Ein Anspruch auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, wenn der zugrunde gelegte Gegenstandswert nicht nachvollziehbar ist und es an hinreichend konkretem Vortrag zu weiteren Schäden fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |