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Der Geschädigte kann die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Den Schädiger trifft grundsätzlich das Werkstattrisiko, d.h. das Risiko, mit einem Mehrbetrag aufgrund unwirtschaftlicher, nicht erforderlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen der Werkstatt belastet zu werden. Kosten für Corona-Desinfektionsmaßnahmen sind als unfallbedingter Schaden ersatzfähig, insbesondere wenn der Reparaturauftrag auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens erteilt wurde, das diese Positionen ausweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |