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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Regressansprüche weder aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz a.F., § 115 VVG i.V.m. den Haftungserklärungen der Beklagten noch aus anderen ersichtlichen Rechtsgrundlagen zu, da die Hilfeempfängerin am 18.2.1992 wirksam nach § 397 Abs. 1 BGB auf diese verzichtet hat und verzichten konnte, weil es an einer vorherigen Überleitungsanzeige gem. § 90 BSHG a.F. an den Kläger fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |