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Die Klagepartei hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) wegen der manipulierten Motorsoftware (EA 189). Ein Feststellungsinteresse für künftig erst entstehende Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, besteht nicht. Dies, da diese entweder beziffert werden können (Vorrang der Leistungsklage) oder keine ersatzfähigen Schäden dargelegt wurden (z.B. gewöhnliche Unterhaltungskosten nach Software-Update). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |