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Für die Erstattung von Abschlepp(neben)kosten nach einem Verkehrsunfall gelten die Grundsätze des sogenannten Hakenrisikos, analog zum Werkstattrisiko. Der Geschädigte als Laie darf darauf vertrauen, dass das Abschleppunternehmen keine deutlich überhöhten oder unnötigen Leistungen in Rechnung stellt, solange für ihn nicht erkennbar ist, dass die geschuldete übliche Vergütung deutlich überstiegen wird oder ihn ein Auswahlverschulden trifft. Dies gilt insbesondere, wenn die Auswahl des Abschleppunternehmens durch die Polizei erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |