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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist unbegründet, wenn die Fahrerlaubnisentziehung wegen Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem rechtmäßig ist und das Stufenverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die formellen Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung der Abgabepflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind erfüllt, wenn die Behörde aus Gründen des Einzelfalls eine sofortige Vollziehung für geboten hält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |