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Die Erforderlichkeit von Abschleppkosten ist aus einer 'ex ante'-Sicht zu beurteilen; das Risiko einer möglichen Fehlbeurteilung geht dabei zu Lasten des Schädigers, da das Abschleppunternehmen nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Für die Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten ist die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage, es sei denn, es werden Tatsachen vorgetragen, die die Schwächen der Liste im konkreten Fall belegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |