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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzung durch ungesicherte Baumstümpfe auf einem Grünstreifen wurde abgewiesen. Die Beklagte hatte argumentiert, dass es sich um einen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Trennstreifen handele, für den keine Verkehrssicherungspflicht bestehe und dessen Befahren auf eigenes Risiko erfolge. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |