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Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die dem Vermieter einer Fahrzeugbatterie nach Beendigung des Mietvertrages aufgrund außerordentlicher Kündigung das Recht einräumt, die Auflademöglichkeit der Batterie per Fernzugriff zu unterbinden, ist gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine solche Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, insbesondere der verbotenen Eigenmacht und Besitzstörung, nicht zu vereinbaren ist. Die Möglichkeit zum Wiederaufladen ist zwingend notwendig, um die Hauptfunktion des Automobils, nämlich die Fortbewegung, zu gewährleisten, weshalb die Unterbindung eine Besitzstörung darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |