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Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion ist gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |