|
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 305 Satz 1 StPO). Der Ausschluss nach § 305 Satz 1 StPO gilt für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen. Eine eventuelle Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gem. § 79 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |