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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist abzulehnen, wenn die Entziehungsverfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein zu Recht angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) trotz ausreichender Fristsetzung nicht beibringt, da in diesem Fall auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden darf (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |