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Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, sich auf dem örtlich relevanten Markt zu orientieren und Konkurrenzangebote für ein Ersatzfahrzeug einzuholen. Unterlässt er dies, muss zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage zurückgegriffen werden, wobei der Normaltarif im Rahmen des § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Instituts geschätzt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |