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Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen und darzulegen sowie zu beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Mietwagentarif zugänglich war. Unterlässt er die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, ist dies eine Frage der Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Kann der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht genügen, ist zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage zurückzugreifen, wobei der Normaltarif nach § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Instituts geschätzt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |