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Bei der Berechnung des Schadensersatzes für die Anmietung eines Ersatztaxis nach einem Verkehrsunfall ist ein Abzug von 50 % für ersparte Lohnkosten nur dann gerechtfertigt, wenn keine ausreichenden Angaben zur Höhe der Lohnkosten vorliegen oder der Taxibetrieb überwiegend mit Aushilfskräften geführt wird. Verfügt der Geschädigte über überwiegend fest angestellte Arbeitskräfte, ist ein solch hoher Abzug für ersparte Lohnkosten unangemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |