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Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins ist unbegründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins ist formell ordnungsgemäß, wenn sie auf die Gefährdung der Allgemeinheit durch missbräuchliche Verwendung des Führerscheins abstellt. Im Fahrerlaubnisrecht können sich die Begründung für die Ordnungsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung typischerweise weitgehend decken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |