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Für den Anspruch aus dem Kaskovertrag finden die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung; maßgeblich ist allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers und der normierte Versicherungsschaden. Ein Integritätszuschlag findet im Kaskoprozess keine Anwendung. Wird ein von der Vollkaskoversicherung umfasster Schaden vor deren Inanspruchnahme vom Schädiger ersetzt, führt dies zur Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |