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Bei einer Kollision zwischen einem stehenden Taxi und einem Müllfahrzeug ist eine Mithaftung des Taxifahrers von 20% in Ansatz zu bringen, wenn das Taxi ungünstig und relativ mittig in der Straße stand und die Platzverhältnisse für das vorbeifahrende Müllfahrzeug beengte. Der Geschädigte muss sich bei der fiktiven Abrechnung eines Reparaturschadens nicht auf eine Referenzwerkstatt verweisen lassen, wenn es sich dabei lediglich um einen Servicepartner der VW-Gruppe handelt und nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt im formellen Sinne. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |