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Geht das Gericht von zwei unabhängig voneinander eingetretenen Schadensereignissen an einem Mietfahrzeug aus, so ist die Haftung des Mieters differenziert zu betrachten. Wurde der Mieter nach einem Unfall von der Hotline des Vermieters nicht zur Verständigung der Polizei aufgefordert, greift die Selbstbeteiligungsvereinbarung. Bei einem weiteren, grob fahrlässig verursachten Parkschaden, der weder dem Vermieter noch der Polizei gemeldet wurde, kann sich der Vermieter hingegen auf ein teilweises Entfallen der Haftungsfreistellung berufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |