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Beruft sich der Betroffene auf eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, muss das Rechtsbeschwerdevorbringen neben der Art der Erkrankung eine Darstellung der aktuell zum Terminszeitpunkt bestehenden Symptomatik und der daraus resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen enthalten. Nachträgliches Entschuldigungsvorbringen, das das Gericht bei Urteilserlass noch nicht berücksichtigen konnte, ist im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung gemäß § 74 Abs. 4 OWiG geltend zu machen und kann in der Rechtsbeschwerde keine Berücksichtigung finden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |