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Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes, wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Öffentliche Verkehrswege sind grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, und der Benutzer muss seine Fahrweise den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo eine Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |