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Ein sorgeberechtigter Elternteil, der veranlasst, dass sein 6jähriges Kind zusammen mit ihm entgegen § 2 Abs. 5 S. 1, 2 StVO einen baulich nicht abgetrennten Radweg benutzt, haftet bei einem Streifschaden an einem parallel verkehrenden Kraftfahrzeug infolge Ausweichens eines auf dem Radweg abgestellten anderen Kraftfahrzeugs gemäß § 832 Abs 1 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. (Leitsätze des Gerichts) |