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Eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG ist unzulässig, wenn der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Die Abwesenheit des geladenen Verteidigers kann unter keinen Umständen zur Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |