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Nach einem Verkehrsunfall sind Kosten für Unterbodenschutz nicht erstattungsfähig, wenn diese bereits in der Arbeitszeit zum Ersatz des entsprechenden Bauteils enthalten sind. Ebenso sind Kosten für den Ein- und Ausbau einer Dreieckscheibe nicht zu erstatten, wenn dieser nicht zwingend erforderlich ist und alternative Lackiermethoden bestehen. Kosten für die Herstellung eines Farbmusterblechs und die Nutzung einer Mischanlage sind ebenfalls nicht erstattungsfähig, wenn sie bereits anteilig in den Hauptpositionen enthalten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |