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Der Beklagte zu 3) hat sich grob verkehrswidrig verhalten, als er den klägerischen Traktor bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 StVO) überholen wollte und die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 35 km/h überschritt. Trotzdem fuhr er ungebremst in die Kollision ein. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte zu 3) den Unfall allein verschuldet hat, auch wenn der Zeuge S2. seinerseits gegen die ihm nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO obliegende Pflicht, vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, verstoßen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |