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Die Einnahme von Kokain begründet grundsätzlich ein Fehlen der Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, selbst bei nur einmaligem (bewusstem) Konsum. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Ausfallerscheinungen gezeigt oder eine konkrete Verkehrsgefährdung verursacht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |