|
Ein Leasingnehmer ist zur Geltendmachung von fahrzeugbezogenen Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen aktivlegitimiert, wenn er durch die Leasingbedingungen dazu ermächtigt und verpflichtet wird (gewillkürte Prozessstandschaft bzw. Einziehungsermächtigung). Ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer für einen Substanzschaden besteht nicht, wenn die Leasinggeberin als Eigentümerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Geschädigte darf die Reparatur in einer Vertragswerkstatt seines Vertrauens durchführen lassen, selbst wenn diese teurer ist, insbesondere wenn er dazu durch Leasingbedingungen verpflichtet ist; auf die Erforderlichkeit beanstandeter Arbeiten kommt es dann nicht an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |