|
Ein Kläger kann in eigenem Namen Rechte der Sicherungseigentümerin geltend machen, wenn er im Wege gewillkürter Prozessstandschaft prozessführungsbefugt ist, da die Sicherungseigentümerin ihn zur Prozessführung ermächtigt hat und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung hat. Die Klage hinsichtlich der Hauptforderung ist jedoch unbegründet, wenn der zur Entscheidung verbliebene Klageanspruch durch Zahlungen oder Aufrechnung bereits erloschen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |