|
Bei fiktiver Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens stehen dem Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die erforderlichen Wiederherstellungskosten zu. Kosten für COVID-19-Schutzmaßnahmen, Probefahrten und allgemeine Endreinigung sind dabei in der Regel nicht als erforderlich anzusehen und daher nicht erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |