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Das Gericht kann bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um ca. 60 % das Wollenselement des wenigstens bedingten Vorsatzes indizieren. Bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussage kann die sog. Nullhypothese zugrunde gelegt werden, wonach die Aussage eines Zeugen grundsätzlich als unwahr einzustufen ist und sich nach Vorhandensein von Realkennzeichen als wahr herausstellen kann. Bei einem standardisierten Messverfahren sind in der Hauptverhandlung lediglich die Feststellung der PTB-Zulassung, Eichung, Bedienung durch geschultes Personal unter Beachtung der Gebrauchsanweisung sowie der gebotene Toleranzabzug erforderlich, sofern Fehlerquellen ausgeschlossen werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |