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Ein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten eines nach einem Verkehrsunfall eingeholten Sachverständigengutachtens besteht, wenn die Forderung wirksam abgetreten wurde und die Sachverständigenkosten nicht willkürlich festgesetzt wurden, Preis und Leistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt. Die Vereinbarung einer Abtretung verstößt nicht gegen die Grundsätze nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 277/17), wenn eine inhaltlich und sprachlich deutlich abweichende Abtretungsklausel vorliegt, die transparent regelt, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte zur Zahlung von etwaigen (Rest-)Werklohnansprüchen in Anspruch genommen werden kann. Der Geschädigte ist zu einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers nicht verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |