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Die Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Reitunfall verurteilt. Die Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Reitunfall wurde zu 50 % festgestellt, was auf die Verwirklichung der tierspezifischen Gefahr des § 833 S. 1 BGB unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin hindeutet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |