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Für einen Anspruch der Erben auf Ersatz von durch den Erbfall angefallenen Kosten wie Kosten einer Nachlasspflegschaft fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, da es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, für den das Gesetz keinen Ersatz vorsieht. Ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB für ein ungeborenes Kind (Nasciturus) besteht nicht, da es zur Zeit des schädigenden Ereignisses noch nicht geboren und damit nicht rechtsfähig war und es an einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zur Zeit der Verletzung des Getöteten fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |