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Der typische Sachverhalt eines sog. Dieselabgasfalls wird nicht vom Anwendungsbereich des § 852 BGB umfasst, da dessen Normzweck nicht auf solche Fälle passt. Insbesondere bei einem Gebrauchtwagenverkauf zieht der Hersteller keinen unmittelbaren Vorteil, da der Vermögenszuwachs bereits durch den Neuwagenverkauf eingetreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |