|
1. Zur fiktiven Abrechnung eines unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegenden Fahrzeugschadens nach polnischem Recht. 2. Ereignet sich der Verkehrsunfall in Polen, kann der Geschädigte Ersatz der Kosten des Transportes seines beschädigten Fahrzeuges zu seinem Wohnsitz in Deutschland verlangen, wenn diese nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeuges stehen. 3. Der Geschädigte kann die Kosten eines in Deutschland beauftragten Rechtsanwalts nach dem RVG abrechnen; auf die Vergütung, die einem Rechtanwalt in Polen zu zahlen gewesen wäre, kommt es dann nicht an. Art. 415, 354 § 2, 363 § 1 S. 1; §§ 19 Abs. 1 KC (Leitsätze des Gerichts) |