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Überführungskosten des reparierten Fahrzeugs sowie Mietwagenkosten stellen erstattungsfähige Schadenspositionen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB dar, wenn sie unfallkausal angefallen und als erforderlich anzusehen sind. Dem Geschädigten ist es im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit nicht anzulasten, wenn er die Reparatur am Unfallort in Auftrag gibt und ihm die Abholung des reparierten Fahrzeugs am Reparaturort aufgrund seines Wohnsitzes und der Arbeitsverpflichtung nicht zumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |