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Im Fall des Finanzierungsleasings hat der Leasingnehmer eines vom Abgasskandal betroffenen Pkws keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm gezahlten Leasingraten gegen den Automobilhersteller, da die im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Gebrauchsvorteile den gezahlten Leasingraten entsprechen. Zudem müssen die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte, die dem Leasingnehmer von der Leasinggeberin übertragen wurden, grundsätzlich zuerst gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |