Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Würzburg v. 29.07.2021: Zum Schadensersatz nach Bahnbetriebsunfall: Lohnfortzahlung, Gefahrgutkontrollen und Selbstbehalt




Das Landgericht Würzburg (Urteil vom 29.07.2021 - 14 O 808/20) hat entschieden:

   Die Beklagten haften der Klägerin aus § 1 I HPflG, 823 BGB (Beklagte zu 1) bzw. § 823 BGB (Beklagter zu 2) als Gesamtschuldner gemäß § 840 BGB auf Schadensersatz bzw. Freistellung. Ersatzfähig sind u.a. die an einen verletzten Mitarbeiter geleistete Entgeltfortzahlung, Kosten für die Zuführung einer Ersatzlokomotive sowie Kosten für Gefahrgutkontrollen beschädigter Kesselwagen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin bezüglich der Gefahrgutkontrollen liegt nicht vor, da diese auch bei leeren ungereinigten Wagen weiterhin erforderlich waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.175,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 22.10.2020 sowie die Beklagte zu 1) zusätzlich von 24.07.2020 bis 21.10.2020 als Einzelschuldnerin, zu bezahlen.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 953,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 21.03.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.000,00 € an die … von den Instandsetzungskosten in Bezug auf die Lokomotive 187 315 nach dem Unfallereignis vom 16.02.2020 in W. freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 94 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 6 %.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird auf 258.732,47 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist weit überwiegend unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in der Hauptsache lediglich Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 5.175,10 € und einen Freistellungsanspruch in Höhe von 10.000 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Im Einzelnen:

1. Die Beklagten haften der Klägerin aus § 1 I HPflG, 823 BGB (Beklagte zu 1) bzw. § 823 BGB (Beklagter zu 2) als Gesamtschuldner gemäß § 840 BGB auf Schadensersatz bzw. Freistellung in Höhe von insgesamt 15.174,35 €.

a) Die Haftung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach ergibt sich aus § 1 HPflG.

Die von der Klägerin angemietete Lokomotive 187 315 sowie zwei Kesselwägen sind bei dem Betrieb der Schienenbahn der Beklagten zu 1) beschädigt worden, indem diese mit der Lokomotive der Klägerin kollidierte, § 1 HPflG.

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein Bahnbetriebsunternehmen im Sinne des § 1 HPflG. Die Klägerin als Mieterin ist Geschädigte im Sinne des § 1 HPflG.

Der Anspruch ihres Mitarbeiters, des Zeugen … wegen Verletzung seiner Person aus §§ 1 I, 6 HPflG ist auf die Klägerin gemäß § 6 I EFZG in Höhe der von ihr gemäß § 3 I EFZG geleisteten Entgeltfortzahlung übergegangen.

Ein Ausschluss nach § 1 II HPflG liegt nicht vor.

b) Die Haftung des Beklagten zu 2) folgt aus § 823 I BGB. Der Beklagte zu 2) hat als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB den vertraglich berechtigten Besitz der Klägerin an der Lokomotive und den Waggons rechtswidrig verletzt. Hinsichtlich dieser Rechtsgutsverletzung trifft den Beklagten zu 2) auch ein Verschulden. Er hat zumindest fahrlässig gehandelt, als er das Halt zeigende Lichtsignal missachtete und losfuhr. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, da er das Signal verwechselte und sich nicht weiter vergewissert hat, ob das Fahrt zeigende Signal für ihn galt.

c) Die Ersatzfähigkeit der Schäden gegenüber beiden Beklagten richtet sich nach §§ 249 ff. BGB.

aa) Die Klägerin hat einen ersatzfähigen Schaden in Höhe der an den Zeugen … geleisteten Entgeltfortzahlung von 1.401,35 €, den sie von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

Der Zeuge … war gemäß Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 17.02.2020 bis 23.02.2020 arbeitsunfähig. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass diese Arbeitsunfähigkeit aus dem streitgegenständlichen Unfall resultiert. Der Zeuge … hat glaubhaft angegeben, dass bei ihm aufgrund des Unfalls sehr heftige Rückenschmerzen aufgetreten seien und er anschließend eine Woche krank gewesen sei.

Der Schadensersatzanspruch des Zeugen wegen seiner Arbeitsunfähigkeit ist nach § 6 I EFZG wegen Weiterzahlung des Lohns an den Zeugen auf die Klägerin übergegangen.

Die Berechnung des Betrags für 7 Tage Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.401,35 € ist schlüssig dargelegt und seitens der Beklagten nicht bestritten.

bb) Die Klägerin hat weiterhin einen ersatzfähigen Schaden in Höhe der Energiekosten von 405,00 € und Trassenkosten von 225,00 € für die Zuführung der Ersatzlokomotive.

Die Zuführung der Lokomotive gehörte entgegen des Einwandes der Beklagten zum Pflichtenkreis der Klägerin, da die Weiterbeförderung der Kesselwagen mit dem Ladegut der Klägerin deren Aufgabe ist. Diese erforderte die Überführung einer Ersatzlokomotive. Die Kosten dieser Überführung (Energiekosten, Trassenkosten) sind grundsätzlich ein erstattungsfähiger Schaden, da sie nicht angefallen wären, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte und die Lokomotive 187 315 nicht beschädigt worden wäre.

cc) Die Klägerin steht weiterhin ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 3.143,75 € resultierend aus von ihr beauftragter Gefahrgutkontrollen im Zeitraum 19.02.2020 bis 30.06.2020 zu.

Die Kosten waren aufgrund des Zustands der Kesselwagen infolge des Unfalls erforderlich.

Die Kesselwagen waren mit Dieselkraftstoff, einem Gefahrgut mit Gefahrnummer 30, UN1202 beladen.

Gemäß 1.4.1.1 Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben in jedem Fall die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des RID einzuhalten. Es sind also über die in den Vorschriften angeordneten hinausgehende Maßnahmen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern. Die Klägerin ist Beförderer im Sinne der RID und hat daher gemäß 1.4.2.2.1 RID unter anderem die Pflicht, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

Die Gefahrgutkontrolle durch Bestreifen der Wagen war vorliegend als Vorkehrung, um einen Schadenseintritt zu verhindern, auch alle 24 Stunden erforderlich, da die mit brennbarem Kraftstoff gefüllten Kesselwagen durch den Unfall beschädigt wurden und daher die Möglichkeit bestand, dass weitere Schadstellen oder Undichtheiten auftreten könnten.

Auch leere ungereinigte Kesselwägen sind hierbei noch Gefahrgut, da sie gemäß 2.1.6 RID der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften für diese Eintragung entsprechen und daher immer noch eine Gefahrgutnummer haben. Eine Reinigung war unstreitig vor Ort nicht möglich. Die Klägerin blieb zudem als Versender und Beförderer - unabhängig davon, dass sie nicht Halter ist - weiterhin für die Wägen mit Gefahrgut verantwortlich.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin auch nicht die Schadensminderungspflicht, § 254 II BGB, verletzt, indem sie die Umladung des Kraftstoffs erst über einen Monat nach dem Unfall zum 24.03. -26.03.2020 veranlasst hat und nach dem 26.03.2020 weiterhin bis zur Überführung der Wagen bis Ende Juni 2020 durchführen ließ. Denn die Gefahrgutkontrolle war wie vorstehend dargestellt auch bei leeren ungereinigten Wagen weiterhin erforderlich. Einen Einfluss auf das Datum der Überführung der Waggons hatte die Klägerin mangels Haltereigenschaft zudem nicht.

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin durch Abschluss des Dienstleistungsvertrages zur Durchführung der Gefahrgutkontrollen mit der … mit den dort genannten Stundensätzen liegt ebenfalls nicht vor. Unstreitig hätte eine Durchführung durch die Klägerin selbst höhere Kosten verursacht. Die Beklagte zu 1) ist beweisbelastet für die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin. Beweis wurde nicht angeboten. Der Hinweis darauf, dass die Kosten für die Kontrollen vom 19.02. bis 26.02.2020 täglich 12,50 € netto betrugen, ab 27.02.2020 dann 24, 35 € (Anlage K13) und dass ein solcher Kostenanstieg bei länger andauernden Dienstleistungsverträgen unüblich sei, reicht hierfür nicht aus. Dieser Kostenanstieg, dessen Grund nicht bekannt ist, beweist nicht, dass beispielsweise bei Durchführung durch ein anderes Unternehmen geringere Kosten angefallen wären.

dd) Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Freistellung von den Instandsetzungskosten in Bezug auf die verunfallte Lokomotive in Höhe des von ihr zu tragenden Selbstbehalts von 10.000,00 €.

Der Selbstbehalt ist erstattungsfähiger Schaden, da er ohne den Unfall als Teil der Instandsetzungskosten nicht angefallen wäre und die Klägerin diesen ohne Freistellung an die … zu zahlen hätte.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass eine All-Risk-Versicherung besteht, die Klägerin vertraglich dazu verpflichtet ist den Selbstbehalt zu tragen und die Reparatur der Lokomotive stattgefunden hat.

Der Zeuge … hat glaubhaft angegeben, dass eine All-Risk-Versicherung der … für die Instandsetzungskosten besteht und die Klägerin den Selbstbehalt nach vertraglicher Vereinbarung zu zahlen hat. Er hat weiterhin glaubhaft dargelegt, dass die Reparatur stattgefunden hat und am 18.12.2020 beendet worden ist.

Nachdem die Beklagte ihr Bestreiten, dass der Schaden an der verunfallten Lokomotive mehr als 10.000 € beträgt nicht mehr weiter aufrecht erhält (vgl. Bl. 111 d. A.) steht zudem unstreitig fest, dass ein den Selbsthalt übersteigender Schaden eingetreten ist. Der Klägerin wurde der Selbstbehalt in Rechnung gestellt mit Rechnung vom 22.05.2020 (Anlage K10). Wegen eines vereinbarten Zahlungsaufschubs hat die Klägerin zudem auch noch nicht gezahlt.

d) Ein Mitverschulden des Triebfahrzeugführers … als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Lokomotive, das gemäß § 4 HPflG, § 254 I BGB der Klägerin zugerechnet werden würde, besteht nicht.

Auch die Betriebsgefahr der Klägerin tritt zurück, so dass die vorgehend dargestellten Ersatzansprüche der Klägerin nicht gekürzt werden.

Gemäß § 4 HPflG, § 254 BGB hat eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge stattzufinden. Hierbei sind nur bewiesene oder unstreitige Umstände zu berücksichtigen.

Der Beklagte zu 2) hat als Triebfahrzeugführer der Beklagten zu 1) unstreitig ein Halt zeigendes, für ihn maßgebliches Lichtsignal missachtet, wobei das Signal LS 153 für den Zug der Klägerin Fahrt zeigte.

Es kann den Beklagten zu 2) hierbei nicht entlasten, dass das Halt zeigende Signal LS 231/II sich unmittelbar vor der Spitze des Zuges, vor dem Führerstand, in den der der Beklagte zu 2) gewechselt hatte, befand und deshalb nur schwer zu sehen war. Denn es ist absolute Pflicht eines jeden Triebfahrzeugführers zu jeder Zeit zu wissen, wo sich die für ihn geltenden Signale befinden und diese dann auch zu beachten. Er hat zwingend die örtlichen Verhältnisse insoweit zu kennen. Die Missachtung des Haltesignals stellt sich - ähnlich wie die Missachtung einer roten Ampel im Straßenverkehr - deshalb als grober Verstoß dar.

Durch diesen schuldhaften Verstoß ist die Betriebsgefahr des Zuges der Beklagten maßgeblich erhöht.

Ein Mitverschulden des Zeugen … am Unfall liegt nicht vor. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Zeuge diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Insbesondere war der Zeuge nicht mit einer unangepassten Geschwindigkeit unterwegs. Aus der Auswertung der EFR-Daten (Blatt 93 der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft W., Az. 982 Js 9414/20) ergibt sich, dass der Zug der Klägerin mit einer angepassten Geschwindigkeit von 27 km/h unterwegs war.

Es kann offen bleiben, ob der Unfall für den Zeugen … unvermeidbar war und deshalb eine Betriebsgefahr des Zuges der Klägerin zu berücksichtigen ist, da selbst bei Unterstellung einer leicht erhöhten Betriebsgefahr aufgrund der Länge des Zuges und Beladung mit Dieselkraftstoff, diese leicht erhöhte Betriebsgefahr des Zuges der Klägerin hinter dem groben Verstoß des Beklagten zu 2) und der dadurch maßgeblich erhöhten Betriebsgefahr des Zuges der Beklagten zurücktreten würde, so dass es unter allen Umständen bei der Alleinhaftung der Beklagten für den Unfall verbleibt.

e) Die Verzinsung der Schadenspositionen folgt aus §§ 291, 288 I BGB.

2. Im Übrigen hat die Klägerin in der Hauptsache keine Ansprüche gegen die Beklagten. Die Klage war insoweit abzuweisen.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der gezahlten Miete für die Lokomotive in Höhe von 62.819,62 € hinsichtlich der Monate Februar bis März 2020 bzw. Freistellung in Höhe von 173.419,00 € für die Monate April bis Juli 2020.

Bei den Kosten für die Anmietung der verunfallten Lokomotive, monatlich 43.354, 75 € netto, handelt es sich um sogenannte Sowieso-Kosten. Hierunter fallen Kostenpositionen, die der Geschädigten auch ohne das schädigende Ereignis entstanden wären. Solche sind nicht von der Schadensersatzpflicht umfasst. Die Klägerin hätte auch ohne das schädigende Ereignis die Miete für das Triebfahrzeug weiter zahlen müssen.

Als Nutzungsausfall sind die Mietkosten für die Lokomotive ebenfalls nicht erstattungsfähig. Bei der von der Klägerin gemieteten Lokomotive handelt es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug. Dieses dient unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen, da der Gewinn unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird. Nutzungsausfall ist in diesem Fall grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Der Geschädigte muss den Schaden als entgangenen Gewinn, Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug konkret darlegen (vgl. insgesamt beispielsweise BGH, NJW 2019, 1064). Dies hat die Klägerin vorliegend trotz Hinweises des Gerichts nicht getan. Ein Ersatzfahrzeug wurde der Klägerin nach eigenem Vortrag auch bereits nicht gestellt. Ausführungen zu Vorhaltekosten und entgangenem Gewinn erfolgen nicht.

Ein Fall der Drittschadensliquidation liegt zudem nicht vor. Die Mietkosten stellen für die Klägerin bereits keinen Schaden dar, da es sich wie vorstehend dargestellt um "Sowieso-Kosten" handelt, die auch ohne den Unfall angefallen wären. Die Klägerin hat zudem -wie gerade dargestelltwegen des Unfallereignisses dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz, es besteht deshalb gerade nicht die Konstellation, dass sie einen Schaden ohne eigenen Anspruch hätte, sondern vielmehr hat sie dem Grunde nach einen Anspruch, nur stellen die Mietkosten eben keinen ersatzfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB dar.

b) Die Klägerin hat weiterhin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Personalkosten für die Mitarbeiter … und ….

Im Ausgangspunkt kommt die Annahme eines Vermögensschadens bei eigenen Personalkosten grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Arbeitskraft als solche einem marktförmigen Vermögenswert nicht gleichgestellt werden kann. Arbeits- und Zeitaufwand können jedoch einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn sich nach der Verkehrsauffassung für die getätigte Arbeitsleistung ein sich objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft bemessender geldlicher Wert, ein Marktwert, ermitteln lässt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die eigene Arbeitsleistung zur Schadensbeseitigung eingesetzt wurde, wenn sich für sie ein Marktwert gebildet hat und es sich um abgrenzbare Einzelarbeitsleistungen handelt, die dem Geschädigten auf das Schadensereignis rückführbaren konkreten Mehraufwand verursacht haben.

Die Klägerin behauptet, der Personalaufwand sei unfallbedingt erforderlicher Einsatz ihrer Ressourcen gewesen. Die Beklagte zu 1) macht geltend, dass es sich bei den Personalkosten um Sowieso-Kosten handele, da die Mitarbeiter seitens der Klägerin ohnehin beschäftigt und bezahlt worden wären. Es kann jedoch dahinstehen, ob der Einsatz der Mitarbeiter für die Klägerin einen Mehraufwand verursacht hat, für den sich ein Marktwert ermitteln lässt oder ob es sich um Sowieso-Kosten handelt. Denn jedenfalls hat die Klägerin die streitigen Stundensätze nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Maßgeblicher Schaden der Klägerin, die zumutbar ihre eigenen Mitarbeiter eingesetzt hat, wären die jeweiligen abgrenzbaren Lohnkosten für die jeweiligen Mitarbeiter zuzüglich eines Gemeinkostenanteils. Hierzu trägt die Klägerin jedoch trotz Hinweises der Beklagtenseite nicht näher vor. Sie trägt insbesondere nicht vor, wie sich die ohne nähere Ausführungen in Raum gestellten behaupteten Stundensätze zusammensetzen. Bezüglich der Gemeinkosten zählt sie nur nicht abschließend mögliche Kostenbestandteile auf, ohne hier jedoch nähere auf den Sachverhalt bezogene Ausführungen zu tätigen. Zu den konkreten Bezügen der Mitarbeiter trägt die Klägerin ebenfalls nichts vor. Die Klägerin bietet lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis an. Dieses Sachverständigengutachten ist jedoch kein tauglicher Beweis, um die der Klägerin entstandenen Kosten nachzuweisen. Es handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da die Klägerin ohne greifbare Anhaltspunkte "ins Blaue hinein" ohne nähere Darlegung abstrakte Stundensätze behauptet. Sie legt weder als Anknüpfungspunkt ihre Gemeinkosten noch die Bezüge der Mitarbeiter dar.

II.

Die Klägerin hat außerdem gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 885, 80 €.

Die Klägerin durfte außergerichtlich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aufgrund des Unfalls zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergeben sich aus dem Gegenstandswert der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht, mithin 15.175,10 €, wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 933,40 € Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 € GESAMT: 953,40 €

Die Verzinsung folgt aus §§ 291 I, 288 I BGB.

Der darüber hinausgehende Betrag unterlag der Abweisung.

Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht zudem nicht. Es ist seitens der Klägerin bereits nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte auch gegenüber dem Beklagten zu 2) außergerichtlich tätig geworden ist. Es werden lediglich vorgerichtliche Schreiben an die Beklagte zu 1) vorgelegt. Der Beklagte zu 2) haftet nicht für im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) ohne sein Zutun entstandene außergerichtlichen Anwaltskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-69444

- nach oben -



Datenschutz    Impressum