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Die Beklagten haften der Klägerin aus § 1 I HPflG, 823 BGB (Beklagte zu 1) bzw. § 823 BGB (Beklagter zu 2) als Gesamtschuldner gemäß § 840 BGB auf Schadensersatz bzw. Freistellung. Ersatzfähig sind u.a. die an einen verletzten Mitarbeiter geleistete Entgeltfortzahlung, Kosten für die Zuführung einer Ersatzlokomotive sowie Kosten für Gefahrgutkontrollen beschädigter Kesselwagen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin bezüglich der Gefahrgutkontrollen liegt nicht vor, da diese auch bei leeren ungereinigten Wagen weiterhin erforderlich waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |