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§ 10 StVO ist auf einem Betriebsgelände nicht direkt anwendbar; auch der Rechtsgedanke des § 10 StVO ist nicht einschlägig, wenn ein Lkw von einer Laderampe weg nach vorne anfährt. Wer seine Fahrzeugtür auf einem Betriebsgelände unachtsam so weit öffnet, dass es beim Anfahren eines benachbarten Lkws zu einer Kollision kommt, verstößt gegen § 1 II StVO (Rechtsgedanke des § 14 StVO) und trägt die alleinige Haftung, da die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs hinter diesem groben Verkehrsverstoß zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |