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Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit. Die Vermutung eines fehlenden Nutzungswillens bei mehrmonatigem Zuwarten mit der Ersatzbeschaffung kann durch den Nachweis fehlender finanzieller Mittel widerlegt werden. Bei fiktiver Abrechnung ist der Anspruch auf den objektiv erforderlichen Zeitraum für Reparatur oder Ersatzbeschaffung begrenzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |