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Ein Fahrzeughersteller haftet dem Käufer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wenn er Fahrzeuge in Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge ist objektiv sittenwidrig. Der Schädigungsvorsatz ist dem Hersteller über eine entsprechende Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |