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Wer einen nicht reparierten Vorschaden an seinem PKW verschweigt und damit den identischen Schaden bei zwei Versicherungen abrechnet, täuscht über die Ersatzfähigkeit des konkreten Schadens und handelt betrügerisch. Im Falle der Rückforderung des Geleisteten und des unstreitigen Bestehens eines Vorschadens trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Reparatur des Vorschadens. Kommt der Beklagte dieser nicht nach, ist davon auszugehen, dass der abgerechnete Schaden nicht aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis resultierte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |