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Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge bei einem Verkehrsunfall ist ein Vorfahrtsverstoß des Klägers (§ 8 Abs. 1 StVO) schwerwiegender zu bewerten als der Verstoß des Beklagten gegen das Rechtsfahrgebot, insbesondere wenn dieser ein landwirtschaftliches Gespann führte und weiter rechts hätte fahren können. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für das vorgerichtliche Verfahren kann auch dann erforderlich und zweckmäßig sein, wenn sowohl rechtliche als auch tatsächliche Gesichtspunkte streitig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |