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Das Landgericht hat die Übergabe von Betäubungsmitteln nicht als Handeltreiben, sondern als unerlaubte Abgabe gewertet, da der Angeklagte keinen Gewinn erzielen wollte bzw. eine uneigennützige Weitergabe nicht ausgeschlossen werden konnte. Diese rechtliche Würdigung wurde vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Sachrüge als fehlerhaft aufgehoben. Zudem wurde die konkurrenzrechtliche Annahme von zwei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Fall II.2.1 korrigiert zu einer tateinheitlichen Verurteilung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |