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Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigen Betrug und gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |