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Der Kaskoversicherer ist gemäß A.2.9.1 AKB leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine relative Fahruntüchtigkeit kann durch alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder grobe Fahrfehler festgestellt werden, wobei die Ursächlichkeit für den Unfall im Wege des Anscheinsbeweises angenommen werden kann. Eine Leistungskürzung des Versicherers auf Null ist auch in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit möglich, insbesondere wenn die Blutalkoholkonzentration nicht weit von der absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist und sich der Alkohol erheblich auf den Unfall ausgewirkt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |