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Das Gericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und stellte deren Verpflichtung zum Ersatz jeden weiteren materiellen Schadens fest. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist bereits dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |